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Gesetzliche Regelungen

 

Praxisgebühr

 

Seit Januar 2004 müssen alle gesetzlich Versicherten eine Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro pro Quartal bezahlen. Diese Gebühr dient dazu, das Gesundheitssystem zu entlasten und die medizinische Versorgung zu sichern. Die Arztpraxen sammeln die Praxisgebühr ein und leiten diese an die Krankenkassen weiter.
 

Wann wird die Praxisgebühr fällig?

 

Die Praxisgebühr ist für jeden ersten Arztbesuch im Quartal zu entrichten, unabhängig ob es sich bei dem Arzt um den Hausarzt, den Facharzt oder den Zahnarzt handelt. Allerdings fällt sie nur einmal im Quartal an, egal wie oft der Arzt aufgesucht wird.

 

?berweist Sie zum Beispiel Ihr Hausarzt an eine Kollegen, m?ssen Sie hier nicht nochmals die Praxisgeb?hr entrichten. Dies gilt jedoch nicht f?r den Zahnarzt. Hier muss separat gezahlt werden. Das hei?t, wenn Sie im selben Quartal zum Hausarzt und zum Zahnarzt gehen, so zahlen Sie insgesamt 20 Euro.

 

Die Praxisgeb?hr ist auch dann f?llig, wenn der Patient nur ein Rezept w?nscht oder telefonisch eine Auskunft verlangt.

 

 

Die Praxisgeb?hr entf?llt bei:

  • Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr

  • Patienten mit Zuzahlungsbefreiung der Krankenkasse

  • Patienten, die im selben Quartal schon beim zahn?rztlichen Notdienst die Praxisgeb?hr entrichtet haben

  • ?berweisung von einem anderen Zahnarzt (?berweisung vom Hausarzt befreien hier nicht von der Praxisgeb?hr)

  • Der halbj?hrlichen Untersuchung beim Zahnarzt

  • Arztbesuch zum Zweck der professionellen Zahnreinigung

 

Die Praxisgeb?hr entf?llt au?erdem bei folgenden Leistungen des Zahnarztes: 

  • Zahnsteinentfernung (einmal im Jahr)

  • R?ntgenaufnahme zu Diagnosezwecken

  • Vitalit?tsprobe der Z?hne

  • Untersuchung auf Zahnfleischerkrankungen

 Bonusheft

 

Das Jahr neigt sich langsam dem Ende zu und dies gilt auch f?r die Chance sich von seinem Zahnarzt das Bonusheft abstempeln zu lassen.

Trotz Gesundheitsreform und Festzuschussregelung hat das Bonusheft weiterhin Bestand. F?r den Fall, dass Sie Zahnersatz ben?tigen, kann Ihnen das Bonusheft dabei helfen, Geld zu sparen. Haben Sie in Ihrem Bonusheft die regelm??igen Zahnarztbesuche der letzen f?nf Jahre mit einem Stempel vermerken lassen, so erh?ht sich Ihr Festzuschuss um 20 Prozent. Haben Sie zehn Jahre hintereinander regelm??ig den Zahnarzt aufgesucht, erh?ht sich Ihr Zuschuss um 30 Prozent.

Kinder und Jugendliche bis zum achtzehnten Lebensjahr ben?tigen zwei Stempel pro Jahr und bei allen anderen wird einer pro Jahr verlangt. Dabei entf?llt f?r reine Vorsorgeuntersuchungen die Praxisgeb?hr in H?he von 10 Euro.

Was k?nnen Sie tun, wenn Sie das Bonusheft bei einem Besuch vergessen haben oder es verloren gegangen ist?
In Ihrer Karteikarte wird jeder Besuch von Ihnen vermerkt. Anhand dieser Aufzeichnung k?nnen wir die fehlenden Stempel nachtragen oder bei Verlust ein neues Bonusheft ausstellen.

 

 

Wie viel muss neben der Praxisgeb?hr h?chstens zugezahlt werden?

 

Die j?hrliche Belastungsgrenze f?r Zuzahlungen liegt bei zwei Prozent des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken bei einem Prozent. Wird diese Grenze ?berschritten, tr?gt die Krankenkasse alle noch anfallenden Zuzahlungen. Dazu m?ssen alle Quittungen aufbewahrt und bei der Krankenkasse eingereicht werden, auch wenn die Zuzahlungsgrenze bereits zur Jahresmitte ?berschritten wurde.